Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 22

Stand: 02.10.2026

In Anhang VII wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 2b

ZULAGE FÜR DIE AUSÜBUNG EINER LEHRTÄTIGKEIT

Artikel 4b

Die Anstellungsbehörde kann dem in Artikel 70a des Statuts erwähnten Beamten eine Zulage in Höhe von 0,45 v.H. des Monatsgrundgehalts für jede Unterrichtsstunde gewähren, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeit erteilt wird.

Die Zulage wird zusammen mit den Bezuegen für einen der Monate gezahlt, die auf den Monat folgen, in dem der Unterricht erteilt worden ist."

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