Art 22
Stand: 02.10.2026
In Anhang VII wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 2b
ZULAGE FÜR DIE AUSÜBUNG EINER LEHRTÄTIGKEIT
Die Anstellungsbehörde kann dem in Artikel 70a des Statuts erwähnten Beamten eine Zulage in Höhe von 0,45 v.H. des Monatsgrundgehalts für jede Unterrichtsstunde gewähren, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeit erteilt wird.
Die Zulage wird zusammen mit den Bezuegen für einen der Monate gezahlt, die auf den Monat folgen, in dem der Unterricht erteilt worden ist."