Art 17
Stand: 02.10.2026
In Anhang V Artikel 7 wird ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Findet auf den Beamten Anhang VII Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden die aufgrund der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung berechneten Reisetage wie folgt festgesetzt: - bis zu 900 km : ein Tag für Hin- und Rückreise,
- über 900 km : zwei Tage für Hin- und Rückreise."