Art 16
Stand: 02.10.2026
In Anhang V wird dem Artikel 6 folgender Absatz 2 angefügt:
"Ausserdem kann das Organ innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das das Organ in Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren."