Gesetze / VO (EWG) Nr. 2988/74

VO (EWG) Nr. 2988/74

Art 4 Vollstreckungsverjährung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-2988-74/4#abs-1 (1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstrekkung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-2988-74/4#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

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