Gesetze / VO (EWG) Nr. 2988/74
VO (EWG) Nr. 2988/74Art 5 Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-2988-74/5#abs-1 (1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen
a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;
b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-2988-74/5#abs-2 (2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.