nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 4 VO (EWG) Nr. 2988/74 — Vollstreckungsverjährung

VO (EWG) Nr. 2988/74

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstrekkung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.