(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstrekkung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.