Art 1a
Stand: 02.10.2026
Eine Verordnung gemäß Artikel 1 kann die Bedingungen festlegen, die zum Ausschluß bestimmter Netze gleichartiger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen auf einem bestimmten Markt von ihrer Anwendung führen; wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, die dies feststellt und die eine Frist festsetzt, nach deren Ablauf die Verordnung gemäß Artikel 1 auf diese Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf diesem Markt nicht mehr anwendbar ist. Eine solche Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.