Art 2
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-19-65/2#abs-1 (1) Eine Verordnung auf Grund des Artikels 1 wird für einen bestimmten Zeitraum erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-19-65/2#abs-2 (2) Sie kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, der für den Erlaß der Verordnung wesentlich war; in diesem Fall wird eine Anpassungsfrist für die unter die ursprüngliche Verordnung fallenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt.