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Art 1a VO (EWG) Nr. 19/65

VO (EWG) Nr. 19/65

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Verordnung gemäß Artikel 1 kann die Bedingungen festlegen, die zum Ausschluß bestimmter Netze gleichartiger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen auf einem bestimmten Markt von ihrer Anwendung führen; wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, die dies feststellt und die eine Frist festsetzt, nach deren Ablauf die Verordnung gemäß Artikel 1 auf diese Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf diesem Markt nicht mehr anwendbar ist. Eine solche Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.