nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 1a VO (EWG) Nr. 19/65

VO (EWG) Nr. 19/65  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Verordnung gemäß Artikel 1 kann die Bedingungen festlegen, die zum Ausschluß bestimmter Netze gleichartiger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen auf einem bestimmten Markt von ihrer Anwendung führen; wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, die dies feststellt und die eine Frist festsetzt, nach deren Ablauf die Verordnung gemäß Artikel 1 auf diese Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf diesem Markt nicht mehr anwendbar ist. Eine solche Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.

---

Zitiervorschlag: Art 1a VO (EWG) Nr. 19/65

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-19-65/1a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
