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Art 42 VO (EWG) Nr. 1408/71 — Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

VO (EWG) Nr. 1408/71

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.05.2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 01971R1408-20080707 (EUR-Lex).

(1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen, werden — unbeschadet des Artikels 43 — durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren.

(2) Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt.