Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 43 Rechtliche Risiken
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/43#abs-1 (1) Für die Zwecke seiner Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden verfügt ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sowie für alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/43#abs-2 (2) Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/43#abs-3 (3) Ein Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen.