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# Art 43 VO (EU) Nr. 909/2014 — Rechtliche Risiken

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke seiner Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden verfügt ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sowie für alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge.

(2) Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.

(3) Ein Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen.

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Zitiervorschlag: Art 43 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/43

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