Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 42 Allgemeine Anforderungen
Stand: 02.10.2026
Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.