Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 42 Allgemeine Anforderungen

Stand: 02.10.2026

Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.

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