Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 44 Allgemeines Geschäftsrisiko

Stand: 02.10.2026

Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.

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