Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Art 24e

Stand: 02.10.2026

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a) die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP;

b) die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP;

c) die technischen Einzelheiten der Infrastruktur und der Instrumente zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den in Artikel 24b genannten nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP;

d) die in Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten elektronischen Standardformulare;

e) die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den in Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe d genannten Zugang zu den Informationen;

f) die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten nach Artikel 36 Absatz 1, die gemäß Artikel 24d Zugang zum CESOP haben werden;

g) die von der Kommission anzuwendenden Verfahren, um jederzeit die Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten;

h) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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