nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 24e VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a) die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP;

b) die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP;

c) die technischen Einzelheiten der Infrastruktur und der Instrumente zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den in Artikel 24b genannten nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP;

d) die in Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten elektronischen Standardformulare;

e) die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den in Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe d genannten Zugang zu den Informationen;

f) die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten nach Artikel 36 Absatz 1, die gemäß Artikel 24d Zugang zum CESOP haben werden;

g) die von der Kommission anzuwendenden Verfahren, um jederzeit die Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten;

h) die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 24e VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/24e

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
