Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010
VO (EU) Nr. 904/2010Art 24d
Stand: 02.10.2026
Der Zugang zum CESOP wird nur den die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, und wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.