Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010
VO (EU) Nr. 904/2010Art 24f
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/24f#abs-1 (1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CESOP gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem CESOP und den in Artikel 24b Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24c Absatz 1 aufgeführten Funktionalitäten erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/24f#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle erforderlichen Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24b Absatz 2.