Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014

VO (EU) Nr. 809/2014

Art 74 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/74#abs-1 (1) Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/74#abs-2 (2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

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