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# Art 74 VO (EU) Nr. 809/2014 — Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

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Zitiervorschlag: Art 74 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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