Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014

VO (EU) Nr. 809/2014

Art 61 Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/61#abs-1 (1) Bei Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens. ►M4 ————— ◄

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/61#abs-2 (2) Die zuständige Behörde gewährleistet durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Besuche bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute den Rechtsvorschriften der Union und der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-809-2014/61#abs-3 (3) ►C1 Werden Zinszuschüsse oder Prämien für Bürgschaften mit Finanzinstrumenten in einem einzigen Vorhaben mit denselben Endbegünstigten kombiniert, so nimmt die zuständige Behörde nur in den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Fällen Kontrollen auf der Ebene des Endbegünstigten vor. ◄

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