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# Art 61 VO (EU) Nr. 809/2014 — Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Bei Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens. ►M4 ————— ◄

(2) Die zuständige Behörde gewährleistet durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Besuche bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute den Rechtsvorschriften der Union und der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut entsprechen.

(3) ►C1 Werden Zinszuschüsse oder Prämien für Bürgschaften mit Finanzinstrumenten in einem einzigen Vorhaben mit denselben Endbegünstigten kombiniert, so nimmt die zuständige Behörde nur in den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Fällen Kontrollen auf der Ebene des Endbegünstigten vor. ◄

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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