Gesetze / VO (EU) Nr. 809/2014

VO (EU) Nr. 809/2014

Art 16 Berichtigung der vordefinierten Formulare

Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

←Art 15 →Art 17