Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 59 Teil I des Haushalts: Verwaltung des Ausschusses

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/59#abs-1 (1) Die Einnahmen von Teil I des Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/59#abs-2 (2) Die Ausgaben von Teil I des Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/59#abs-3 (3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der nationalen Abwicklungsbehörden, im Einklang mit dem nationalen Recht Gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten zu erheben, was auch für die Ausgaben gilt, die bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und seiner Unterstützung entstehen.

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