Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 58 Haushalt

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/58#abs-1 (1) Der Ausschuss verfügt über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/58#abs-2 (2) Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/58#abs-3 (3) Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.

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