Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014
VO (EU) Nr. 806/2014Art 57 Ressourcen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/57#abs-1 (1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/57#abs-2 (2) Für die Finanzierung des Haushalts des Ausschusses oder seiner im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen dürfen unter keinen Umständen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten herangezogen werden.