Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014
VO (EU) Nr. 806/2014Art 41a Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Stand: 02.10.2026
Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.