Gesetze / VO (EU) Nr. 806/2014

VO (EU) Nr. 806/2014

Art 41a Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Stand: 02.10.2026

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

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