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Art 41a VO (EU) Nr. 806/2014 — Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

VO (EU) Nr. 806/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gerichtshof der Europäischen Union besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Ausschuss eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.