Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014

VO (EU) Nr. 639/2014

Art 62 Mitteilungen im Zusammenhang mit Begriffsbestimmungen und den diesbezüglichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 2015 alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschlüsse mit. Diese Mitteilung umfasst die Einzelheiten der Beschlüsse, deren Begründung sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Beschlüsse gefasst wurden.

←Art 61 →Art 63