Gesetze / VO (EU) Nr. 639/2014

VO (EU) Nr. 639/2014

Art 61 Pflichten der Erzeuger

1. Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sein.

2. Erzeuger, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

3. Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.

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