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# Art 61 VO (EU) Nr. 639/2014 — Pflichten der Erzeuger

VO (EU) Nr. 639/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0639-20190101 (EUR-Lex).

1. Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sein.

2. Erzeuger, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

3. Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.

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Zitiervorschlag: Art 61 VO (EU) Nr. 639/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-639-2014/61

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