Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013

VO (EU) Nr. 608/2013

Art 15 Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung

Stand: 02.10.2026

Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn

a) ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;

b) er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;

c) sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.

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