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Art 15 VO (EU) Nr. 608/2013 — Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung

VO (EU) Nr. 608/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn

a) ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;

b) er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;

c) sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.