Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn
a) ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;
b) er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;
c) sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.