Gesetze / VO (EU) Nr. 608/2013

VO (EU) Nr. 608/2013

Art 14 Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-608-2013/14#abs-1 (1) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein nationaler Antrag gestellt wurde, übermittelt den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

a) Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

b) Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

c) Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

d) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-608-2013/14#abs-2 (2) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein Unionsantrag gestellt wurde, übermittelt den zuständigen Zolldienststellen des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

a) Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

b) Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

c) Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

d) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten leitet diese Entscheidungen unverzüglich, nachdem sie diese erhalten hat, an ihre Zollstellen weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-608-2013/14#abs-3 (3) Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, auffordern, ihr zusätzliche für die Umsetzung dieser Entscheidung als notwendig erachtete Informationen zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-608-2013/14#abs-4 (4) Die zuständige Zolldienststelle leitet ihre Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 unmittelbar, nachdem diese erlassen wurde, an die Zollbehörden ihres Mitgliedstaats weiter.

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