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# Art 14 VO (EU) Nr. 608/2013 — Mitteilungspflichten der zuständigen Zolldienststelle

VO (EU) Nr. 608/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein nationaler Antrag gestellt wurde, übermittelt den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

a) Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

b) Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

c) Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

d) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

(2) Die zuständige Zolldienststelle, bei der ein Unionsantrag gestellt wurde, übermittelt den zuständigen Zolldienststellen des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten die folgenden Entscheidungen unverzüglich, nachdem diese erlassen wurden:

a) Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

b) Entscheidungen über die Aufhebung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

c) Entscheidungen über die Änderung von Entscheidungen über die Stattgabe des Antrags;

d) Entscheidungen über die Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden.

Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten leitet diese Entscheidungen unverzüglich, nachdem sie diese erhalten hat, an ihre Zollstellen weiter.

(3) Die zuständige Zolldienststelle des in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaats oder der in dem Unionsantrag genannten Mitgliedstaaten kann die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, auffordern, ihr zusätzliche für die Umsetzung dieser Entscheidung als notwendig erachtete Informationen zu übermitteln.

(4) Die zuständige Zolldienststelle leitet ihre Entscheidung über die Aussetzung des Tätigwerdens der Zollbehörden nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 unmittelbar, nachdem diese erlassen wurde, an die Zollbehörden ihres Mitgliedstaats weiter.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) Nr. 608/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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