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# Art 96 VO (EU) Nr. 468/2014 — Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die NCAs unterrichten die EZB, wenn sich die Situation eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere, wenn diese Verschlechterung einen Antrag auf direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung durch den ESM nach sich ziehen könnte, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62.

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Zitiervorschlag: Art 96 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/96

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