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Art 63 VO (EU) Nr. 468/2014 — Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, für das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung beim ESM beantragt wird oder das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung vom ESM entgegengenommen hat, wird ab dem Tag, an dem die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung im Namen des Unternehmens beantragt wurde, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft.

(2) Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.

(3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.