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# Art 59 VO (EU) Nr. 468/2014 — Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das Mutterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe in mehr als einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat Tochterunternehmen eingerichtet hat, die selbst Kreditinstitute sind.

(2) Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva 5 Mrd. EUR übersteigt und:

a) der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Aktiva an ihren gesamten Aktiva 20 % übersteigt oder

b) der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Passiva an ihren gesamten Passiva 20 % übersteigt.

(3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 59 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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