(1) Eine NCA kann der EZB mitteilen, dass sie ein beaufsichtigtes Unternehmen in Bezug auf ihre Volkswirtschaft als bedeutend einschätzt.
(2) Die EZB beurteilt die Mitteilung der NCA auf Grundlage der in Artikel 57 Absatz 1 festgelegten Kriterien.
(3) Artikel 57 findet entsprechende Anwendung.