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# Art 5 VO (EU) Nr. 468/2014 — Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten, die in die Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe nach nationalem Recht eingebunden, aber keine NCAs sind, können ebenfalls ein oder mehrere Mitarbeiter als Mitglied eines gemeinsamen Aufsichtsteams ernennen.

(2) Die EZB wird von derartigen Ernennungen in Kenntnis gesetzt, und Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Falls Mitarbeiter von NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Aufsichtsteam ernannt werden, schließen Bezugnahmen auf NCAs im Zusammenhang mit gemeinsamen Aufsichtsteams diese NZBen ein.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/5

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