nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 27 VO (EU) Nr. 468/2014 — Vertretung von Parteien

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Partei kann von ihren rechtlichen oder gesetzlichen Vertretern oder durch eine andere schriftlich zur Vornahme sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit einem EZB-Aufsichtsverfahren bevollmächtigte Person vertreten werden.

(2) Ein Widerruf der Bevollmächtigung ist erst mit Eingang eines schriftlichen Widerrufs bei der EZB wirksam. Die EZB bestätigt der Partei den Eingang dieses Widerrufs.

(3) Hat eine Partei in einem EZB-Aufsichtsverfahren einen Vertreter bestellt, wendet sich die EZB in diesem Aufsichtsverfahren ausschließlich an den bestellten Vertreter, sofern nicht besondere Umstände gebieten, dass die EZB direkten Kontakt zu der Partei aufnimmt. Im letzteren Fall wird der Vertreter informiert.

---

Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/27

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
