nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 146 VO (EU) Nr. 468/2014 — Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personen, die die Vor-Ort-Prüfung durchführen, befolgen die Anweisungen des Leiters des Vor-Ort-Prüfungsteams.

(2) Handelt es sich bei dem Unternehmen, das sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, um ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist der Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams für die Koordinierung zwischen dem Vor-Ort-Prüfungsteam und dem gemeinsamen Aufsichtsteam verantwortlich, das für die Beaufsichtigung dieses bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zuständig ist.