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Art 144 VO (EU) Nr. 468/2014 — Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Einklang mit Artikel 12 der SSM-Verordnung ist die EZB unter Einbindung der NCAs für die Einrichtung und Zusammensetzung der Vor-Ort-Prüfungsteams zuständig.

(2) Von den Mitarbeitern der EZB und NCAs benennt die EZB einen als Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams.

(3) Die EZB und die NCAs stimmen sich untereinander ab und einigen sich über die Verwendung der NCA-Ressourcen in Bezug auf die Vor-Ort-Prüfungsteams.