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Art 136 VO (EU) Nr. 468/2014 — Tatbestände, die möglicherweise eine Straftat darstellen

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA die Sache im Einklang mit dem nationalen Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.