Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 65 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/65#abs-1 (1) AIFM ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/65#abs-2 (2) Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:

a) Name des betreffenden AIF;

b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

c) Person, die den Auftrag erhält;

d) Datum und Uhrzeit des Auftrags;

e) Zahlungsbedingungen und -mittel;

f) Art des Auftrags;

g) Datum der Auftragsausführung;

h) Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;

i) Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;

j) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;

k) Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.

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