(1) AIFM ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.
(2) Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:
a) Name des betreffenden AIF;
b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
c) Person, die den Auftrag erhält;
d) Datum und Uhrzeit des Auftrags;
e) Zahlungsbedingungen und -mittel;
f) Art des Auftrags;
g) Datum der Auftragsausführung;
h) Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;
i) Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;
j) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;
k) Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.