Art 11 Schulungen und Simulationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/11#abs-1 (1) Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der zentralen Verbindungsbüros in regelmäßigen Abständen Schulungen in den Bereichen Krisenvorsorge und -koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/11#abs-2 (2) Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um im Rahmen des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Dieses Programm kann konkret Folgendes umfassen:
a) Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen;
b) Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls der von Ländern außerhalb der Union und von internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren;
c) Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene;
d) Förderung der Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/11#abs-3 (3) Die Kommission entwickelt Schulungsprogramme und -materialien für Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, und stellt diese zur Verfügung. Falls angezeigt, kann die Kommission Interessenträger zur Teilnahme an Schulungen und Simulationen einladen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/11#abs-4 (4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Beratung und Unterstützung in Bezug auf Krisenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen bereitstellen, wobei die Bedürfnisse und Interessen des betreffenden Mitgliedstaats besonders zu berücksichtigen sind.