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VO (EU) 2024/2747

Art 12 Stresstests

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/12#abs-1 (1) Die Kommission führt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums Stresstests durch und koordiniert diese, darunter auch Simulationen, die darauf abzielen, eine Krise im Binnenmarkt zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/12#abs-2 (2) Insbesondere geht die Kommission in diesem Zusammenhang folgenden Aufgaben nach:

a) Entwicklung von Szenarien und Parametern in einem spezifischen Sektor, mit denen die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfasst werden, zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit von Personen in diesem Sektor;

b) Erleichterung und Förderung der Entwicklung von Strategien zur Krisenvorsorge;

c) Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen nach Abschluss der Stresstests in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/12#abs-3 (3) Bei der Bestimmung des in Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Sektors nutzt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Gremium alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich Bestandsaufnahmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/12#abs-4 (4) Die Kommission führt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre Stresstests auf Unionsebene durch. Zu diesem Zweck lädt die Kommission das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Simulationen ein. Die Kommission kann ferner andere relevante Akteure, die an der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle beteiligt sind, zu einer Teilnahme auf freiwilliger Basis einladen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/12#abs-5 (5) Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedstaaten kann die Kommission in bestimmten geografischen Gebieten oder Grenzregionen dieser Mitgliedstaaten Stresstests durchführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/12#abs-6 (6) Die Kommission teilt dem Gremium die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Stresstests mit und veröffentlicht diesbezüglich einen Bericht.

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