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# Art 11 VO (EU) 2024/2747 — Schulungen und Simulationen

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission entwickelt und organisiert für das Personal der zentralen Verbindungsbüros in regelmäßigen Abständen Schulungen in den Bereichen Krisenvorsorge und -koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie organisiert Simulationen, an denen das Personal der zentralen Verbindungsbüros aller Mitgliedstaaten beteiligt ist und die auf möglichen Notfallszenarien im Binnenmarkt basieren.

(2) Die Kommission entwickelt und verwaltet insbesondere ein Schulungsprogramm, das sich aus Erfahrungen aus früheren Krisen ableitet, einschließlich Aspekten aus dem gesamten Notfallmanagementzyklus, um im Rahmen des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt eine zügige Reaktion auf Krisen bieten zu können. Dieses Programm kann konkret Folgendes umfassen:

a) Überwachung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Maßnahmen zur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen;

b) Förderung der Umsetzung bewährter Verfahren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie gegebenenfalls der von Ländern außerhalb der Union und von internationalen Organisationen entwickelten bewährten Verfahren;

c) Entwicklung von Leitlinien zur Verbreitung von Wissen und zur Umsetzung verschiedener Aufgaben auf nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene;

d) Förderung der Verwendung relevanter neuer Technologien und digitaler Werkzeuge zum Zweck der Reaktion auf Binnenmarkt-Notfälle.

(3) Die Kommission entwickelt Schulungsprogramme und -materialien für Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, und stellt diese zur Verfügung. Falls angezeigt, kann die Kommission Interessenträger zur Teilnahme an Schulungen und Simulationen einladen.

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Beratung und Unterstützung in Bezug auf Krisenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen bereitstellen, wobei die Bedürfnisse und Interessen des betreffenden Mitgliedstaats besonders zu berücksichtigen sind.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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